Rahmenplanung

Bedarfsplan des Bundes
Grundlage für die Aufnahme einer Planung ist die Fest­stellung des Bedarfs. Im Bundesverkehrs­wegeplan 2016 wurde der Ausbau der B 12 aufgenommen und in zwei Teilprojekte aufgeteilt:

  1. Teilprojekt Kempten (A 7)
    – Marktoberdorf (B 472) in
    Bauabschnitt BA-1 und BA-2
  2. Teilprojekt Marktoberdorf (B 472) – AS Jengen/ Kaufbeuren (A 96) in Bauabschnitt BA-A bis BA-D.

Vorplanung

Im Rahmen der Voruntersuchung werden mögliche Linien­führungen (Varianten) für den Ausbau der B 12  untersucht und eine bevorzugte Variante für die Ausarbeitung in den nächsten Planungsstufen vorausgewählt.

Raumordnungsverfahren

Im Raumordnungs­verfahren wird untersucht, ob ein geplantes Projekt mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Für den Allgäuschnellweg entfällt ein solches Verfahren, da die Trasse der B 12 bereits besteht.

Entwurfsplanung

Im Vorentwurf wird die in der
Vorplanung erarbeitete
Vorzugs­variante weiter ausgearbeitet.

  • Lage- und höhenmäßige
    Konkretisierung der Trasse
  • Genaue Planung der
    Entwässerung und des
    Immissions­schutzes
  • Nachweise zur Verkehrs­sicherheit und Wirtschaft­lichkeit
  • Erstellung eines landschafts­pflegerischen Begleitplans mit Arten­schutzbeitrag sowie
    vertiefende umwelt- und
    naturschutz­fachliche Unterlagen
Genehmigungs­planung

Das Planfeststellungs­verfahren stellt das öffentlich­rechtliche Genehmigungs­verfahren für Straßenbau­vorhaben dar.
Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange werden angehört und zur Stellungnahme aufgefordert.

  • Auslegung der Pläne für einen Monat
  • Möglichkeit zur Erhebung
    von Einwänden

Bei der B 12 führt die Regierung von Schwaben einen Erörterungs­termin durch.

  • Klärung offener Fragen
  • Ziel ist eine gütliche Einigung
  • Mögliche Anpassung der Planunterlagen
  • Bei Bedarf erneute Auslegung

Das Plan­feststellungs­verfahren wird mit einem Plan­feststellungs­beschluss abgeschlossen.

Zum Film Planfeststellung

Verwaltungs­gerichts­verfahren

Gegen einen Planfeststellungs­beschluss kann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klage­erhebung anzugeben.
Die Anfechtung­sklage gegen den Planfeststellungs­beschluss für diese Bundesstraße, für die nach dem Fernstraßen­ausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Grunderwerb

  • Möglichst genaue Ermittlung des erforderlichen Grunderwerbs
  • Erstellung eines Grunderwerbsplan
  • Einleiten von Grunderwerbs­verhandlungen
  • Freihändige Erwerbung der Grundstücke – freiwillige
    Vereinbarung und Abschluss eines Kaufvertrages mit den Grundstücks­eigentümern


Aufgrund der Größen­ordnung des Gesamtprojekts zum B 12-Ausbau kann bereits jetzt, also noch vor Vorliegen des bestands­kräftigen Plan­feststellung­beschlusses, ein vorzeitiger Grund­erwerb für Tausch- und Ausgleichs­­flächen und auch potentielle Trassen­flächen erfolgen.

Ausführungs­planung & Vergabe

Die Ausführungs­planung wird auf Grundlage der Vorentwurfs­planung erstellt und berücksichtigt die Auflagen und Regelungen aus dem Planfeststellungs­beschluss.

  • Erstellung der Unterlagen
    für die Ausführung der
    Leistungen vor Ort
  • Ausschreibung der Vergabe- und Vertragsordnung
    für Bauleistungen
  • Prüfung der Angebote der
    Baufirmen
  • Das wirtschaftlichste
    Angebot erhält den Zuschlag

Bauausführung

Um den Qualitäts­standard und die Einhaltung aller Vorschriften, Auflagen und Regelungen zu garantieren, werden die Bauarbeiten bei der B 12 fortwährend durch das Staatliche Bauamt Kempten überwacht.

Verkehrsfreigabe

Nach Ende der Bauarbeiten wird die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Der Termin für die Verkehrs­freigabe wird öffentlich bekannt gemacht.