FAQs
Der Grunderwerb für die Trassenflächen der B 12 beginnt erst nach dem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss. Der vorzeitige Grunderwerb für Tauschflächen ist allerdings bereits jetzt möglich.
Die Möglichkeit eines Erwerbs zu überhöhten Preisen besteht nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden immer die gleichen Wertermittlungsmaßstäbe angelegt, wie im restlichen Bauamtsgebiet.
In den Bundesverkehrswegeplan wurde der Ausbau der B 12 in zwei Teilprojekte aufgenommen. Aufgrund der Größe des Projektes und um eine zielführende Planung zu gewährleisten, wurde das 1. Teilprojekt in zwei Baubschnitte (BA-1 und BA-2) und das 2. Teilprojekt in vier Bauabschnitte (BA-A bis BA-D) aufgeteilt.
Die B 12 besitzt eine für den Fernverkehr wichtige autobahnverbindende Funktion (kürzeste Verbindung zwischen der A 7 bei Kempten und der A 96 bei Buchloe). Außerdem hat sie für das Allgäu eine hohe gebietsstrukturelle Bedeutung. Die Verkehrsbelastung ist für den momentanen Ausbauzustand der Straße deutlich zu hoch. Dadurch ist die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt. Auf der gesamten Strecke kommt es zu überdurchschnittlich vielen Unfällen mit Toten und Schwerverletzten. Die zu erwartenden Verkehrszunahmen werden diese Problematik weiter verschärfen. Nur durch einen vierstreifigen Ausbau kann die Verkehrssicherheit erheblich verbessert und die Reisegeschwindigkeit deutlich erhöht werden.
Grundlage für die Aufnahme der Planung ist die Feststellung des Bedarfs. Der Bedarf für den Ausbau der B 12 wurde im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Dem Projekt wurde hierbei die höchste Dringlichkeit (= vordringlicher Bedarf) zugeordnet. Damit erhielt das Staatliche Bauamt Kempten vom Bund den Auftrag zur Planung des Großprojektes. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Straßenbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die B 12 ist eine Bundesfernstraße, der Bau wird daher aus den Mitteln des Bundeshaushalts finanziert.
Die Planung des Ausbaus erfolgt nach den Vorgaben der RAA (Richtlinien für die Anlage von Autobahnen). Diese sehen in der Regel für die Entwurfsklasse der B 12 keine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit vor. Es gilt dann die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.